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Mi. 10. März 2010
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IG | Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name und das unten stehende Logo werden rechtlich geschützt.

(2) Sitz des Vereins ist 24568 Oersdorf .

§ 2 Zweck

(1) Bei der IG handelt es sich um den Zusammenschluss von professionell und gewerblich arbeitenden Hundeerzieherinnen und Hundeerziehern in einem eingetragenen Verein.

(2) Die IG strebt die öffentliche Anerkennung des IG-Hundeführscheins und der IG-Mitglieder an. Der IG-Hundeführschein soll in der vorliegenden Form geschützt werden (Copyright), in Theorie und Praxis von den Mitgliedern durchgeführt und bundesweit präsentiert werden.

(3) Eine Ausbildung der Hunde mit Stachelhalsbändern, Koralle, Schüttelruck- oder Oberländerhalsband und Reizstromgeräten steht den Zielen der IG ebenso entgegen wie eine Ausbildung ausschließlich über positive Verstärkung.

(4) Wesentliche Aufgaben der IG sind die regelmäßige Weiterbildung der Mitglieder, kynologische Arbeiten und Erarbeitung/Schaffung von Grundlagen für das Berufsbild des Hundetrainers/Hundeerziehers.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person sein, die Inhaber einer Hundeschule ist. Bei gleichberechtigten Geschäftspartnern sind diese auch Mitglied der IG.

(2) Mitgliedschaft setzt den Nachweis voraus, dass der Antragsteller nach den Zielen der IG arbeitet und die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.

Werden die Aufnahmekriterien erfüllt und gibt es keine begründeten Einwände, kann eine vorläufige Aufnahme für 2 Jahre per Vorstandsbeschluss erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Nach 2 Jahren vorläufiger Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme, sofern keine Einsprüche vorliegen.

(3) Der Austritt kann zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Die Kündigung muss der Geschäftsstelle schriftlich bis zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.

(4) Die Mitgliedschaft einer Hundeschule in der IG endet automatisch bei Inhaberwechsel, Firmenauflösung oder Tod.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedersammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhalten, das heißt schuldhaft und gröblich die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Schlichtungsausschuss anrufen. Die Anrufung ist innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss schriftlich einzureichen und soll begründet werden.

Bei wichtigen Gründen (Gefahr im Verzug) reicht der einfache Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit einem Protokoll der Vorstandssitzung an alle IG-Mitglieder.

(6) Die Mitglieder haben das Recht sich als Mitgliedshundeschule zu bezeichnen und das Logo der IG zu führen.

(7) Die Mitglieder bekommen die Unterlagen des IG-Hundeführscheins zu dessen Durchführung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft ausgehändigt. Sie verpflichten sich, ihn in der vorliegenden Form in Theorie und Praxis durchzuführen.

(8) Den Mitgliedern wird Fortbildung - auch externe - auferlegt. Gegebenenfalls kann die IG die Vorlage von Fortbildungsnachweisen verlangen.

(9) Die Mitglieder fühlen sich kollegialem und sachlichem Umgang miteinander verpflichtet.

(10) Eine passive Mitgliedschaft ist möglich, unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Mitglied der IG handelt. Für Neuaufnahmen trifft dies nicht zu. Während der passiven Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(11) Die IG kann im Rahmen der passiven Mitgliedschaft beratende Mitglieder aufnehmen, z.B. Wissenschaftler, Rechtsanwälte oder Journalisten.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen.

(2) Bei Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(3) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag pro Hundeschule ist im Februar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Für neu aufzunehmende Mitglieder der IG ist die Erteilung einer Abbuchungserlaubnis Voraussetzung für die Aufnahme. Für die bisherigen Mitglieder entsteht bei Nichterteilung einer Lastschriftgenehmigung ein Mehraufwand von 15 € pro Jahr als Bearbeitungsgebühr. Bei Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft nach Nichtbeachtung einer einmaligen Mahnung mit Nachfrist automatisch, wobei die fälligen Beiträge trotzdem zu entrichten sind.

(5) Wenn einzelne Partner einer Mitgliedshundeschule sich mit einer eigenen Hundeschule selbständig machen, wird der volle Jahresbeitrag auch von der neuen Hundeschule fällig, wenn die Aufnahme in die IG in der ersten Hälfte des Kalenderjahres erfolgt. Bei Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte ist von der neu gegründeten Hundeschule 50% des Jahresbeitrages zu zahlen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

(3) der Schlichtungsausschuss

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.

(2) Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen mindestens eine/r der/die Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in sein muss.

(3) Die Legislaturperiode dauert drei Jahre. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während dieser Zeit für die Vorstandsarbeit aus, ist der Posten vorerst kommissarisch zu besetzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird bis zum Ende der Legislaturperiode ein/e neue/r Amtsinhaber/in gewählt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Geschäftsführer/in.

(5) Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, sofern alle Mitglieder des Vorstandes diesem Vorgehen vorher zustimmen.

(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(7) Aus wichtigem Grund können einzelne Mitglieder oder der gesamte Vorstand auf einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dies ist einzeln durchzuführen mit den gleichen Bedingungen wie die Wahl in ein Vorstandsamt.

(8) Der Vorstand wird einmal jährlich nach Vorlage des Kassenberichts und erfolgter Kassenprüfung durch 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands und des Schlichtungausschusses, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Geschäftsführer/in.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Solche Anträge sind zu behandeln, wenn dies von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich, einmal jährlich an einer IG-Mitgliederversammlung teilzunehmen oder zumindest eine Vertretung zu entsenden. Hundeschulen, die nicht einmal jährlich an einem Treffen teilnehmen, werden nach dem zweiten unentschuldigten Fernbleiben von den Treffen angeschrieben. Danach kann über einen Ausschluss entschieden werden.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem/der Schriftführer/in und der/die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Bei Abstimmungen gilt pro Hundeschule nur eine Stimme. Innerhalb der eigenen Hundeschule kann ein Mitglied seine Stimme übertragen, jedoch nicht auf eine andere Hundeschule.

(9) Beschlussfähigkeit besteht bei Erreichen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Der Schlichtungsausschuss

(1) Hauptaufgabe des Schlichtungsausschuss ist die Klärung von Unstimmigkeiten unter IG-Mitgliedern sowie von internen und externen Beschwerden über IG-Mitglieder, des Weiteren die Anhörung von auszuschließenden Mitgliedern.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bestimmen einen Vorsitzenden für den Ausschuss.

(3) Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden. Er wird nur mit einem Auftrag durch ein Mitglied oder den Vorstand tätig.

(4) Der Schlichtungsausschusses ist unabhängig von allen anderen Gremien der IG tätig, über Entscheidungen sind das betroffene Mitglied, der Vorstand und spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder zu informieren. Über die Sitzung des Schlichtungsausschuss ist ein Protokoll anzufertigen, welches von allen teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, sofern alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses diesem Vorgehen vorher zustimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung der IG muss durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist gültig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein oder ein Forschungsprojekt zu spenden, der es für gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Über den Verein oder das Projekt kann auf der letzten Mitgliederversammlung entschieden werden.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Sonstiges

Sollten einzelne Klauseln der Satzung rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Punkte der Satzung davon unberührt.

Die Satzung wurde errichtet am 13.11.2004

Die Satzung besteht im Textteil aus 6 Seiten.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.11.2004 beschlossen.

 

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